Ob du eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung brauchst hängt davon ab, wie lange du in der Schweiz arbeitest.
Meldeverfahren:
Als EU-Bürger kannst du pro Kalenderjahr drei Monate ohne Aufenthaltsbewilligung arbeiten. Dein Personalberater muss dich nur vor dem Stellenantritt beim kantonalen Amt für Migration anmelden (IMES-Meldung). Wenn du länger in der Schweiz bleiben möchtest, musst du eine Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde oder beim kantonalen Amt für Migration beantragen. Es gibt folgende Arten von Aufenthaltsbewilligungen:
Grenzgängerbewilligung (Ausweis G):
Grenzgänger und Wochenaufenthalter müssen mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L):
Kurzaufenthalter sind AusländerInnen, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B):
Hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und wird erteilt, wenn der EU/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C):
Wird nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder zehn Jahren erteilt.
Einbürgerung:
AusländerInnen, die sich in der Schweiz gut integriert und 12 Jahre gewohnt haben, können die Einbürgerung beantragen. Die in der Schweiz zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr verbrachten Jahre zählen doppelt.
Wenn du dich für einen Job bei Opus entscheidest, übernehmen wir die Anmeldung beim Amt für Migration und unterstützen dich bei der Beantragung einer Bewilligung.